Satzung

„Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen katholischen Alttestamentlerinnen und Alttestamentler“ (AGAT)

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Stuttgart-Hohenheim am 7. September 1999, geändert auf der Mitgliederversammlung in Haus Werdenfels/Regensburg am 6. September 2011, geändert auf der Mitgliederversammlung in Haus Sankt Ulrich/Augsburg am 4. September 2018)

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§ 1 Name und Mitgliedschaft

1. Die AGAT ist die Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen katholischen Alttestamentlerinnen und Alttestamentler, die hauptamtlich oder hauptberuflich in Forschung und Lehre im Hochschulbereich tätig oder emeritiert oder pensioniert sind sowie alle im Fach Altes Testament Habilitierten.

2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftliche Anmeldung beim vorsitzenden Mitglied der AGAT. Dieses bestätigt den Eingang der Anmeldung.

3. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds. Die Austrittserklärung kann vom Mitglied widerrufen werden. Das Wiederaufleben der Mitgliedschaft regelt sich nach § 1 Abs. 2.
  • wenn eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 entfallen ist.
  • wenn ein Mitglied über zwei Jahre hinweg trotz Mahnung durch den Vorsitzenden den jährlichen Unkostenbeitrag nicht entrichtet hat. Das Wiederaufleben der Mitgliedschaft regelt sich nach § 1 Abs. 2.

§ 2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

1. Ziel der AG ist die Förderung der Alttestamentlichen Wissenschaft im deutschsprachigen Bereich in Forschung und Lehre.

a.) Zu diesem Zweck unterstützt sie die Forschung innerhalb des Faches und regt die interdisziplinäre Arbeit mit der übrigen theologischen Wissenschaft an.

b.) Sie pflegt den Gedanken und Erfahrungsaustausch über Arbeitsvorhaben und -ergebnisse auch zwischen ihren Mitgliedern. Die Forschungsergebnisse – die auf den Jahrestagungen diskutiert werden – werden publiziert.

c.) Sie fördert das wissenschaftliche Gespräch mit den dem Fach nahestehenden Wissenschaften außerhalb der Katholisch-Theologischen Fakultäten (z.B. Orientalistik, Ägyptologie, Vorderasiatische Archäologie, Semitistik, Judaistik usw.).

d.) Sie ist ökumenisch orientiert und sucht das Gespräch mit den Exegeten anderer christlicher Bekenntnisse und mit jüdischen Exegeten.

e.) Sie sucht und pflegt die Zusammenarbeit mit den anderssprachigen alttestamentlichen Arbeitsgemeinschaften und –gruppen.

f.) Sie dient auch der Meinungsbildung im Hinblick auf Stellungnahmen, die die Alttestamentliche Wissenschaft betreffen, gegenüber staatlichen, hochschulischen und kirchlichen Instanzen.

g.) Sie vertritt auch die hochschulpolitischen, wissenschaftspolitischen und kirchlichen Belange ihres Faches und ihrer Fachvertreterinnen und -vertreter.

2. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a.) Entsprechend dürfen Mittel der AG nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

b.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c.) Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.

d.) Weder darf eine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Finanzierung

1. Die Unkosten für die Tätigkeit der AGAT werden von den Mitgliedern aufgebracht.

2. Die Höhe des Unkostenbeitrags wird auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Unkostenbeitrag ist jährlich zu entrichten.

§ 4 Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Kassenwart

1. Die Mitglieder wählen aus dem Kreis der auf Lebenszeit ernannten Professorinnen und Professoren das vorsitzende Mitglied, das stellvertretende vorsitzende Mitglied und den Kassenwart für die Dauer von drei Jahren. Für das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied ist eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Für den Kassenwart ist eine mehrfache Wiederwahl möglich. Bei Verhinderung des Kassenwarts übernimmt das vorsitzende Mitglied dessen Geschäfte, bei dessen Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

2. Das vorsitzende Mitglied vertritt die AGAT nach außen. Insbesondere nimmt es in ihrem Namen Stellung zu Fragen von Seiten staatlicher, hochschulischer oder kirchlicher Instanzen, die das Fach Altes Testament betreffen.

3. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertritt das vorsitzende Mitglied, wenn dieses verhindert ist.

4. Das vorsitzende Mitglied lädt die Mitglieder zur Jahrestagung ein. Zu dieser Jahrestagung kann es auch Gäste einladen.

5. Das vorsitzende Mitglied beruft unter Mitteilung der Tagesordnung die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung soll mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin erfolgen. Es leitet die Mitgliederversammlung.

6. Es berichtet der Mitgliederversammlung über Aktivitäten und Vorkommnisse im Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung.

7. Insbesondere informiert es die Mitgliederversammlung über Stellungnahmen, die es für die AGAT nach außen gegeben hat.

8. Es gibt zusammen mit dem Kassenwart Rechenschaft über die verauslagten Mittel und schlägt im Blick auf die bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu erwartenden Kosten die Höhe des Unkostenbeitrages vor (vgl. § 3 Abs. 2).

9. Mit dem Ende der Mitgliedschaft des vorsitzenden Mitgliedes oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes erlischt auch deren Funktion.

10. Scheiden das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vorzeitig aus dem Amt, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. In diesem Fall wird das vorsitzende Mitglied für eine volle Amtszeit von drei Jahren, das stellvertretende vorsitzende Mitglied jedoch nur für die Dauer der restliche Amtszeit des amtierenden vorsitzenden Mitgliedes gewählt.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Jeweils im Zusammenhang der Jahrestagung findet eine Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlungen sind vom vorsitzenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

2. Für eine Änderung der Satzung sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Für die Auflösung der AGAT sind die Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. In diesem Fall ist schriftliche Abstimmung zulässig.

4. Sie wählt das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

5. Sie nimmt den Bericht des vorsitzenden Mitgliedes entgegen.

6. Sie setzt auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds die Höhe des Unkostenbeitrages fest.

7. Sie berät und beschließt über zu erwartende oder geplante Stellungnahmen der AGAT nach außen.

8. Sie bestimmt Thema, Zeit und Ort der nächsten Jahrestagung.

9. Sie kann zur Vorbereitung der nächsten Tagung eine Arbeitsgruppe einsetzen. Ihr sollen das vorsitzende Mitglied sowie ein Mitglied aus der einladenden Hochschule angehören. Sie entscheidet über die Beiziehung weiterer Personen.

10. Sie bestellt zwei Kassenprüfer. Auf ihren Antrag hin erteilt sie dem vorsitzenden Mitglied und dem Kassenwart Entlastung.

§ 6 Auflösung

Bei der Auflösung der AGAT oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der AGAT an MISSIO, Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der AGAT in Stuttgart-Hohenheim beschlossen.

Stuttgart-Hohenheim, den 7. September 1999

 

Prof. Dr. H.-J. Fabry

(Vorsitzendes Mitglied)